SATZUNG

des Fördervereins Albertinum Laage e.V. (Stand: 02.09.2014)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Albertinum Laage“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Laage und erstreckt seine Tätigkeit auf die Erhaltung des städtischen Gebäudes der Stadt Laage.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Weiterführung und Förderung des Albertinums als kulturelle und soziale Begegnungsstätte der Stadt Laage.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff. derAO.
    a) Der Verein fordert und organisiert solcherart Maßnahmen, die der Wiederherstellung und Weiterfiihrung der baulichen Substanz des Gebäudes und Freiflächen dienen.
    b) Der Verein fordert, berät und unterstützt die Stadt Laage bei ihren Aufgaben auf kulturellem Gebiet sowie bei sozialen Aktivitäten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtem sind ehrenamtlich tätig.
§3 Mitgliedschaft
  1. Jede Person über 18 Jahre, die nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann Mitglied werden.
  2. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
§4 Mitgliedschaftsrechte
  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§5 Mitgliedsbeiträge, Streichung aus der Mitgliederliste
  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 10,00 €. Dieser ist am 15.01. eines Jahres zur Zahlung fällig.
  2. Ein Mitglied, welches länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 01. Januar des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen. § 6 Satz 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
§6 Austritt
  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30.11. einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
§7 Ausschluss
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit.
  2. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. § 6 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.
§8 Organe
  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  3. Für die Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig
    a) für die Satzungsänderungen
    b) die Wahl des Vorstandes und deren Entlastung
    c) die Beitragsfestsetzung
    d) die Ausschließung eines Mitgliedes
    e) die Auflösung des Vereins.
  2. Jährlich im IV. Quartal des Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  4. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen.
  5. Wahlen sind geheim. Die Modalitäten regelt die Wahlordnung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine einfache Mehrheit ist erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§11 Rechnungsprüfung
  1. Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen auch Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Prüfung erstreckt sich auf die Buchführung, Kasse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte anhand der Satzung.
  3. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und dem Vorstand vorzulegen sowie bei der Mitgliederversammlung durch die gewählten Rechnungsprüfer zu verlesen. Werden Verstöße festgestellt, sind diese dem Vorstand unmittelbar mitzuteilen.
§12 Auflösung
  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dieser Beschluss gefasst werden.
§13 Liquidatoren
  1. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit ), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
§14 Vermögensanfall
  1. Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fallt dem CCL zu, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten der Satzung
  1. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.02.2014 beschlossen und tritt mit Beschluss in Kraft.

Kontakt:

Förderverein Albertinum e.V.
Bahnhofstraße 39e
18299 Laage

Tel:. 0172/8444006
Email: info@albertinum-laage.de